Landgericht Hamburg bestätigt die Haftung für Urheberrechtsverletzungen beim Setzen von Links.
Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 18.11.2016 (Az. 310 O 402/16) gegen einen Webseiten-Betreiber, der einen Link zu einer fremden Seite mit einer Urheberrechtsverletzung gesetzt hatte, bestätigt, dass dieser für die Urheberrechtsverletzung mit haftet. Das Langericht Hamburg bezog sich in seinem Beschluß auf das EuGH - Urteil vom 08.09.2016.
De facto ergibt sich aus dem Urteil für jedes Unternehmen und jeden Freiberufler die Verpflichtung, sämtliche Inhalte der verlinkten fremden Webseite daraufhin zu prüfen, ob sie die Grenzen des Urheberrechts einhalten. Man müsste also praktisch dort anfragen und eine Bestätigung dafür verlangen, dass der Betreiber sämtliche Vorgaben des Urheberrechts bei allen verwendeten Elementen uneingeschränkt einhält. Bekommt man diese Bestätigung nicht, sollte die Linksetzung tunlichst vermieden werden.
In der Konsequenz wird damit der Grundgedanke der Vernetzung im Internet ad absurdum geführt, zumal dies für jeden Webseiten-Betreiber gilt, der lt. EuGH eine Gewinnerzielungsabsicht mit seiner Seite verfolgt. Dies gilt auch wenn der Webseitenbetrieber insgesamt mit seiner Seite die Absicht verfolgt und nicht nur mit dem Link.
Eine Problematik ergibt sich aus diesem Beschluß auch für Privatleute: es ist durchaus denkbar, dass mit einer neuen Abmahnwelle zu rechnen ist. Anwälte selbst oder Anwälte dies sich dafür instrumentalisieren lassen könnten nun massenhaft Abmahnungen auch an Privatleute schicken, denen sie Gewinerzielungsabsichten unterstellen.